Sommerfest 2023

Am 8.7.2023 fand unser diesjähriges Sommerfest bei bestem Sommerwetter statt. Trotz der hohen Temperatur von 30° C war es auf dem Gelände durchaus angenehm. Bei toller Musik unseres DJ's vom letzten Jahr war die Stimmung bis in die frühen Morgenstunden super. Die angebotenen Kuchen, Grillwürstchen und Steaks sowie Fassbrause und Fassbier und auch unsere Cocktails wurden auch wegen der sehr fairen Preise sehr gut angenommen.

Die anwesenden Kinder hatten viel Spaß bei den Spielen und konnten sich über viele Preise freuen. Vielleicht schauen ja beim nächsten Jahr noch mehr neu hinzugezogene Siedler vorbei. Sie sind jedenfalls schon heute herzlich eingeladen.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können wir leider keine Bilder vom Fest veröffentlichen.

Jahresbeitrag ab 2019

Die Mitgliederversammlung hat die Erhöhung des Jahresbeitrags auf 24€ ab 2019 beschlossen.

Lagerfeuer

Lagerfeuer und Traditionsfeuer wie Oster-, Johannisfeuer etc. erfreuen sich großer Beliebtheit.

Im Land Berlin besteht für diese Feuer auf eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundstückseigentümers keine Genehmigungspflicht

Wir verweisen auf die Vorschriften vom Umweltportal http://www.berlin.de/umwelt/themen/abfall/artikel.114407.php

Dichtigkeitsprüfung von Abwasserleitung und Übergabe der Abwasserleitungen an die Wasserbetriebe

Bis zum 31.12.2015 muss jede Abwasserleitung, die sich außerhalb des Gebäudes befindet, auf Dichtigkeit geprüft werden.
Wir haben schon in der Jahreshauptversammlung 2009 auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.
Da es in Berlin derzeit noch keine Ausführungsbestimmungen gibt, sollte sich niemand von irgendwelchen Firmen zur Durchführung dieser Prüfungen drängen lassen. Wir werden rechtzeitig über neue Bestimmungen berichten und seriöse Angebote einholen.

Nach augenblicklichem Stand ist eine Überprüfung für unser Siedlungsgebiet nicht vorgeschrieben.

Wir empfehlen weiterhin, die privaten Anschlussleitungen ab Übergabeschacht zur öffentlichen Entwässerung den Wasserbetrieben zu schenken. Entsprechende Musterschreiben hat der Vorstand bei der Jahreshauptversammlung 2014 verteilt.

Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten

Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten in schmalen Straßen verboten, auch auf der gegenüberliegenden Seite.
„Schmale Straße“ ist dabei ein undefinierter Rechtsbegriff.

"Schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Straße dann, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- bzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens ("mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs") gelingt (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1988 - 7 A 73/87 -; OLG Saarbrücken, NZV 94, 328).

Es kommt somit nicht auf Ihre Fahrkünste an, sondern auf das Fahrverhalten des anderen.
Um Ärger und Abschleppkosten zu vermeiden, sollten Sie daher im gesamten Siedlungsbereich Ein- und -ausfahrten meiden!!!

Hierzu ein Urteil wegen Abschleppens: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/OVerwG/4538

Parken in engen Straßen

StVO §12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen ... Straßenstellen,

Dieses "eng" ist definiert mit "über eine freie Fahrbahn von mindestens 3 Meter Breite"; gerichtlich ist dann das "mindestens" auf exakt 3,05 Meter festgelegt.

Wenn 3,06 Meter Fahrbahn neben einem geparktem Fahrzeug frei bleiben, dann darf dort geparkt werden, wenn es 3,05 Meter sind, dann ist dort nicht nur Park- sondern gleich Halteverbot.