LagerfeuerVerbrennen im Garten

 

Bezüglich Ihrer Anfrage vom 10. April 2006 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG - BGBl. I 1994, S. 2705) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet (z.B. kompostiert) außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt (z.B. verbrennt), lagert oder ablagert. Die Zuwiderhandlung ist mit Geldbuße bis zu 50.000 € bedroht.

Das bedeutet, dass unliebsame Stoffe, die im Haus und im Garten anfallen, zwar ggf. kompostiert, jedoch nicht verbrannt werden dürfen.

Dazu zählen auch Rasenschnitt, frischer Strauchschnitt, Hecken- und Rosenschnitt, Abfälle von Stauden und Herbstlaub sowie auch frischer Baumschnitt und frisch gefällte Baumstämme.
Es ist untersagt, frischen Baumschnitt (Äste) oder frische Baumstämme zur Entsorgung im Garten (Gartengrill, Außenkamin, Lagerfeuer o.ä.) zu verbrennen.
Das gleiche gilt für alle anderen Haus- oder Gartenabfälle.

Begründung hierzu ist die dadurch entstehende starke Rauchentwicklung und die damit verbundene Umweltbelastung.

Das Verbot besteht im Land Berlin bereits seit 1993.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag
Nancy Schmidt
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Abt. Bau-, Grundstücks- und Gebäudemanagement
- Ordnungs- und Gewerbeamt - OGA V 214