Satzung
Waldsiedlung Heiligensee e.V.
Eingetragen in das Vereinsre-
gister unter Nr: 2204 Nz beim
Amtsgericht Charlottenburg
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldsiedlung Heiligensee e.V.". Er wurde am 23.Dezember 1954 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin-Heiligensee.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein stellt den Zusammenschluss der Siedler dar, die auf dem in Berlin-Heiligensee am Stolpmünder, Kiefheider und Regenwalder Weg gelegenen Gelände eine Kleinsiedlerstelle innehaben.
2. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke zur Unterstützung des Siedlungswesens i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Er berät und unterstützt die Allgemeinheit in allen Siedlerangelegenheiten, in Fragen des Haus- und Grundbesitzes sowie den Garten, Obstbau und die Kleintierhaltung betreffenden Angelegenheiten.
3. Er hat durch Fühlung- und Einflussnahme bei allen zuständigen Dienststellen in enger Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen und Behörden die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu vertreten.
4. Ihm obliegt die Nutzung und Pflege des am Regenwalder Weg 107 gelegenen Gemeinschaftsgeländes und des darauf befindlichen Gerätehauses im Rahmen der bestehenden Verträge und Vereinbarungen, sowie die Aufsicht über die im Bereich der Waldsiedlung Heiligensee gelegenen Privatstraßen und Straßenbeleuchtung, deren Verwaltung bei der Hilfswerk-Siedlung Berlin liegt.
5. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und Zwecke. Er ist unpolitisch.
§3 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Siedler werden, die eine Siedlerstelle im Bereich der Hilfswerksiedlung haben (vgl. § 2 Nr.1)oder hatten, sowie deren Partner und Ehegatten.
2. Volljährige Kinder der Siedler können ebenfalls Mitglied werden.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund schriftlichen Antrages durch den Vorstand.
4. Mitglieder ab dem 90. Lebensjahr werden als Ehrenmitglieder geführt und sind beitragsfrei.
5. Mitglieder, die sich in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim o.ä.) befinden, werden beitragsfrei gestellt (Ruhen der Mitgliedschaft).
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod.
b) durch Austritt.
Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung mit sechswöchentlicher Frist jeweils zum Quartalsbeginn erfolgen.
c) durch Ausschluß.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen und Vereinsordnung, Siedler auszuschließen. In einem so1chen Falle hat der Betroffene das Recht, Berufung beim Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzulegen, worauf die Hauptversammlung über den Kündigungsvorschlag entscheidet.
2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder weitere Anspruch an den Verein.
§7 Beiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Er wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im Jahr des Eintritts/Austritts nur anteilig zu zahlen.Er ist spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs zu leisten.
2. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Hauptversammlung zu beschließen ist. Zu ihrer Zahlung ist nach der Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet. Die Veröffentlichung hat im Mitteilungsblatt zu erfolgen.
3. Sämtliche Zahlungen sind eine Bringeschuld. Die Mitglieder sind verpflichtet die Termine einzuhalten, um eine geordnete Geschäftsführung im Verein nicht zu gefährden.
§8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
§9 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Mitteilungsblatt einberufen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit, bei Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst..
2. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
3. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
5. Der Beschlussfassung unterliegt:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Kassenprüfer,
d. Auflösung des Vereins.
§10 Mitgliederversammlung
_entfällt _
§11 Vorstand
1. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein in allen inneren und äußeren Angelegenheiten. Er setzt sich aus den in der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählten Mitgliedern zusammen, und zwar:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende, zugleich Stellvertreter
3. der 1. Kassenwart
4. der 2. Kassenwart, zugleich Stellvertreter
5. der 1. Schriftführer
mindestens zwei Beisitzer.
2. Die in § 11 Abs. 1 aufgelisteten Personen zu Nummer 1 bis 5 bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§12 Pflichten des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende - bzw. sein Stellvertreter - bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlungen, stellt die Tagesordnung fest und nimmt die Vorschläge und Anträge hierfür entgegen.
2. Er hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Über seine Arbeit und den ein- und ausgehenden Schriftverkehr hat der Vorstand der Mitglieder- und Hauptversammlung gegenüber zu berichten.
3. Der Schriftführer - bzw. sein Stellvertreter - hat von den Beschlüssen über die Sitzungen und Versammlungen eine Niederschrift aufzunehmen, die in der nächsten Versammlung oder Sitzung vorgelesen und vom Vorsitzenden nach Genehmigung zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Schriftführers fertigt ein anderes Vorstandsmitglied die Niederschrift.
4. Der Kassierer erhebt die festgesetzten Beiträge und ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Kassenführung verantwortlich. Er hat alle eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen und zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied darüber zu quittieren.
Näheres rege1t die Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand ist verpflichtet die Interessen der Mitglieder im Rahmen dieser Satzung zu wahren. Er ist ehrenamtlich tätig.
6. Dem 1. Vorsitzenden werden nachgewiesene Ausgaben in angemessener Höhe erstattet. Der Kassierer erhält ein Mankogeld von 3% der kassierten Beitragsgelder.Für jede Vorstandssitzung wird ein Sitzungsgeld je teilnehmendem Vorstandsmitglied von je 3€ entrichtet. Die Anstellung besoldeter Arbeitskräfte ist unzulässig.
§13 Kassenprüfer
In der Hauptversammlung werden im Anschluss an die Vorstandswahlen 2 Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Kasse und die Bücher und die Jahresabrechnung vor ihrer Vorlage in der Hauptversammlung zu prüfen und der Versammlung darüber zu berichten. Die Kassenprüfer können ferner jederzeit unangemeldet die Kasse und Bücher prüfen.
Die Kassenprüfer dürfen keine Weisungen des Vorstandes entgegennehmen.
§14 Ausschüsse
Für die Bearbeitung der einzelnen Fachgebiete im Rahmen der Vereinsarbeit sollen auf Vorschlag des Vorstandes Fachausschüsse gebildet werden, die dem Vorstand und den Mitgliedern zwecks Beratung und Unterstützung nach Bedarf zur Verfügung stehen. Die Bestätigung dieser Ausschüsse erfolgt durch die Hauptversammlung. Die einzelnen Ausschüsse geben sich eine Arbeitsordnung, die vom Vorstand bestätigt wird.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung oder in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen besch1ossen werden.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für behinderte Menschen. Diese Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Sie ist beschlussfähig wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
2. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
§17 Schlussbestimmungen
Für alle in der vorstehenden Satzung nicht ausdrücklich geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung und der Wohnungsbaugesetzgebung.
Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23. Dezember 1954 aufgestellt.
Berlin- Heiligensee, den 23. Dezember 1954
Für den Vorstand:
gez.: Otto Mende Rudi Pitzchel
Günter Land Herbert Pretzel
Karl Roese Erich Gerth
Satzungsänderungen:
am 3. März 1961 §9 Hauptversammlung
am 2. Februar 1962 §7 Beiträge
am 2. Februar 1962 §9 Hauptversammlung
am 8. November 1981 §11 Vorstand
am 7. Oktober 1984 §2 Zweck u. Aufgabe, § 5 Mitgliedschaft
am 7. Oktober 1984 §6c Erlöschen der Mitgliedschaft
am 8. November 1981 §11 Vorstand
am 13.Oktober 2016 §5 Mitgliedschaft, §9 Hauptversammlung
am 13.Oktober 2016 §12 Pflichten des Vorstands, §13 Kassenprüfer
2017: §7 Beiträge; § 11 Vorstand
2018: §5 Mitgliedschaft; § 11 Vorstand
2022: §2 Zweck und Aufgaben,§ 10 Mitgliederversammlung,§16 Auflösung des Vereins§
2024: §2 Zweck und Aufgaben